Hausordnung des Universitätsklinikums Halle (Saale) (UKH)
Sehr geehrte Patient:innen und Besucher:innen,
sehr geehrte Mitarbeiter:innen,
herzlich willkommen am Universitätsklinikum Halle (Saale), einem Klinikum der universitären Maximalversorgung. Der Aufenthalt in unserem Haus erfordert im Interesse aller Patient:innen besondere Rücksichtnahme und Verständnis. Ruhe, Sauberkeit, Hygiene und gegenseitige Rücksichtnahme sind für ein gedeihliches Miteinander am Universitätsklinikum Halle (Saale) von zentraler Bedeutung und von allen zu beachten. Zur Gewährleistung eines geregelten Klinik-, Lehr- und Forschungsbetriebes wird daher die nachfolgende Hausordnung erlassen:
1 Präambel
- 1Die Hausordnung unterstützt das Bestreben, die Abläufe im UKH und damit den Behandlungsprozess zu verbessern. 2Sie soll eine ungestörte Patientenversorgung und den sicheren Betrieb der Einrichtungen, Apparate, Geräte und maschinellen Anlagen gewährleisten.
- 1Sie ist für die Patient:innen, Begleitpersonen und Besucher:innen des UKH verbindlich und gilt - sofern nicht anders angegeben - gleichsam für alle Beschäftigten des UKH. 2Für Beschäftigte des UKH gelten ergänzend darüber hinaus die einschlägigen Dienstanweisungen.
- Die Hausordnung ist Bestandteil der Allgemeinen Vertragsbedingungen des UKH.
- Sie findet ihre Anwendung im gesamten Bereich des UKH, einschließlich aller Außenstandorte und Außenanlagen.
2 Allgemeines Verhalten
- 1Der Aufenthalt im Klinikum erfordert im Interesse aller gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis, auch hinsichtlich ethnischer und religiöser Zugehörigkeiten, insoweit die Patientenversorgung nicht beeinträchtigt wird. 2Aus diesem Grund ist alles zu unterlassen, was den Heilungsverlauf der Patient:innen beeinträchtigen könnte (z.B. jegliche Ruhestörung).
- 1Zur Sicherstellung der Genesung und eines reibungslosen Ablaufes sind Anordnungen von Ärzten, Pflegepersonal sowie der Verwaltung für Patient:innen, Begleitpersonen, Besucher:innen und Aufenthaltsberechtigte verbindlich.
- 1Das Rauchen in Gebäuden und an Eingangsbereichen sowie auf Balkonen ist nicht gestattet. 2Im Außenbereich ist das Rauchen nur innerhalb der ausgewiesenen Raucherplätze zulässig. 3Das Erhitzen und Verdampfen von Tabakprodukten sowie die Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporisatoren oder vergleichbaren Produkten (Vapen) steht dem Rauchen im Sinne der Sätze 1 und 2 gleich.
- Der Gebrauch von offenem Licht und Feuer, wie bspw. Kerzen ist nicht gestattet.
- 1Der Genuss von Alkohol, jeglichen sonstigen Drogen einschließlich legaler Cannabisprodukte sowie anderen berauschenden Mittel ist nicht gestattet. 2Im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen oder angemeldeter und vom zuständigen Mitglied des Klinikumsvorstandes genehmigter Bereichsfeiern ist der Ausschank niedrigprozentiger Alkoholika (z.B. Bier, Sekt und Wein) an volljährige Teilnehmer:innen der jeweiligen Veranstaltung im Rahmen einer angemessenen Bewirtungsleistung erlaubt.
- Es ist nicht gestattet, unbefugt auf dem Gelände des Klinikums Waffen oder gefährliche Gegenstände mitzuführen, die sich zum Einsatz als Schuss-, Stoß- oder Stichwaffe eignen. Gleiches gilt für jegliche meldepflichtigen Gefahrenstoffe oder Gegenstände.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Regeln des allgemeinen Verhaltens können gegebenenfalls den Abbruch der Behandlung bzw. die Erteilung eines Hausverbotes zur Folge haben.
3 Patient:innen
- Patient:innen werden gebeten, sich insbesondere zur Zeit ärztlicher Visiten, zur Ausführung von Verordnungen und geplanten Behandlungen in ihrem Zimmer aufzuhalten und das Verlassen der Station bei der zuständigen Pflegekraft anzuzeigen.
- Patient:innen werden gebeten, außerhalb des Patientenzimmers eine Überbekleidung, bspw. einen Bademantel zu tragen.
- Die Nachtruhe beginnt um 22 Uhr und endet um 6 Uhr.
- Zur Vermeidung unerwünschter Nebenwirkungen sollten Arznei- und Hilfsmittel stets nur nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzt:innen eingenommen werden.
- 1Eine stundenweise Beurlaubung vom Krankenhausaufenthalt kann nur aus zwingenden Gründen und mit schriftlicher Zustimmung der/des behandelnden Ärztin/Arztes erfolgen. 2Die Nichtbeachtung kann den Verlust der Kostenübernahme durch die Krankenkasse bei nicht genehmigtem Urlaub nach sich ziehen.
4 Besucher:innen
- 1Besuche sind immer möglich, sofern keine gesonderten Regelungen auf einer Station getroffen wurden. 2Besuche sollten im Interesse aller zwischen 8 und 20 Uhr erfolgen.
- Zu Besuchsmöglichkeiten und etwaigen Beschränkungen, wie z.B. auf Intensivstationen, gibt das Klinikpersonal gerne Auskunft.
- 1Während ärztlicher oder pflegerischer Behandlungen und Visiten ist die Diskretion zu wahren. 2Daher werden Besucher:innen gebeten, das Patientenzimmer für die Dauer der Behandlungen oder Visiten zu verlassen.
- Topfpflanzen dürfen aus hygienischen Gründen nicht mitgebracht werden.
- Alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss stehenden Besucher:innen und Begleitpersonen kann der Zutritt zum Klinikum verwehrt werden.
5 Klinikeinrichtung, Betriebs- und Wirtschaftsbereich
- Mit Einrichtungen, Anlagen und Geräten und anderen durch das Klinikum bereitgestellten Gegenständen sollte sorgsam umgegangen werden.
- Sofern Sie Beschädigungen feststellen, bitten wir darum, diese hinsichtlich einer sofortigen Behebung dem Klinikpersonal zu melden.
- Der Aufenthalt in den Räumen des Betriebs- und Wirtschaftsbereichs des Klinikums ist nur dem Klinikpersonal oder auch nur speziell autorisiertem Personal erlaubt.
6 Sicherheit
- 1Allen Anweisungen von Polizei, Feuerwehr und Klinikumsvorstand ist unbedingt zu folgen. 2Insbesondere dürfen Abwehrmaßnahmen bei Feuer und Notstand nicht behindert werden. Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Brandschutz- und Fluchttüren müssen stets frei und ungehindert passierbar bleiben. 3Geschlossen zu haltende Türen, insbesondere brandschutzrelevante Türen (Türen mit Selbstschließeinrichtung), dürfen nicht manipuliert und verkeilt werden.
- Aus Gründen der Sicherheit für Patient:innen, Besucher:innen, Beschäftigte sowie Sachgüter sind in gesondert gekennzeichneten Bereichen unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen Videokameras installiert.
7 Geld- und Wertgegenstände, Fundsachen
- Fundsachen sowie von Patient:innen, Besucher:innen und Begleitpersonen zurückgelassene Gegenstände bitten wir, dem Klinikpersonal zu übergeben.
- Für mitgebrachte Gegenstände, die in der Obhut des Benutzers bleiben, haftet das Klinikum nicht.
8 Tiere
1Tiere dürfen aus hygienischen Gründen nicht mitgebracht werden. 2Dies gilt für das gesamte Gelände des UKH.3Ausgenommen hiervon sind Assistenzhunde und andere speziell zugelassene Therapietiere.
9 Speisereste und Abfälle
1Aus hygienischen Gründen dürfen Speisereste nicht aufbewahrt werden. 2Für die Entsorgung von Abfällen, Flaschen und Speiseresten sind die dafür vorgesehenen Behältnisse zu benutzen. 3Insofern keine anderen Vorgaben bestehen, ist die übliche Mülltrennung zu berücksichtigen.
10 Mobiltelefone, mobile Datengeräte, Elektrogeräte
- 1Die Nutzung von Mobiltelefonen und mobilen Datengeräten (wie bspw. Note- und , Netbooks, Smartphones,Tablets und mobile Spielekonsolen ) ist in besonders gekennzeichneten Bereichen nicht gestattet. 2Dazu zählen insbesondere die Intensiv- und IMC-Stationen, der OP-Bereich sowie die Eingriffs- und Aufwachräume.
- In allen nicht besonders gekennzeichneten Bereichen können Mobiltelefone und mobile Datengeräte genutzt werden, sofern ein Mindestabstand von 3 Metern zu anderen medizintechnischen Geräten unbedingt eingehalten wird und sofern es keine anderweitigen Anweisungen des Personals gibt.
- Aus medizinischen, sicherheitsrelevanten oder hygienischen Gründen kann die Nutzung von Mobiltelefonen und/oder mobilen Datengeräten untersagt werden.
- 1Der Anschluss und der Betrieb von privaten Elektrogeräten wie bspw. Fernsehapparate, Radios u. ä. sind nicht erlaubt. 2Ausgenommen sind Geräte, die der Körperpflege dienen (bspw. Rasierapparat, Fön) sowie die in Absatz 1 genannten Geräte. 3Ebenso ist die Nutzung patienteneigener Medizinprodukte zulässig, soweit deren Nutzung während des Aufenthaltes am UKH notwendig ist.
- 1Die Nutzung von Mobiltelefonen, mobilen Datengeräten und Elektrogeräten geschieht auf eigene Gefahr und Haftung. 2Sofern durch die Nutzung, insbesondere durch den Anschluss an die Stromversorgung des UKH am Gerät selbst ein Schaden entsteht, übernimmt das UKH diesbezüglich keine Haftung. 3Bei Schäden, die dadurch dem UKH entstehen, wird der Nutzer/die Nutzerin haftbar gemacht.
- 1Bei Minderjährigen gilt die Sorgfaltspflicht der/des Erziehungsberechtigten. 2Das Klinikum haftet insbesondere nicht für den Aufruf bestimmter Inhalte über das Internet bzw. für Äußerungen und Tätigkeiten, die im Internet (z.B. in ChatRooms) vorgenommen werden.
11 Verbot gewerblicher und parteipolitischer Betätigungen sowie der Betätigung von Interessenvertretungen
- 1Es ist untersagt, ohne konkrete Erlaubnis des Klinikumsvorstandes Waren und Dienstleistungen gewerbsmäßig anzubieten, Werbeschriften, Flugblätter, Prospekte und Handzettel zu gewerblichen Zwecken zu verteilen. 2Dies gilt auch für das unaufgeforderte Anbieten von Waren und Dienstleistungen, insbesondere durch Referent:innen oder Außendienstmitarbeiter:innen von Pharmaindustrie, Medizinprodukteherstellern und Home Care Unternehmen sowie ambulanten Pflegediensten. 3Besuche von Außendienstmitarbeiter:innen der Lieferanten des UKH sind nur bei Klinikdirektor:innen, speziell beauftragten Oberärzt:innen und Leitungen von Einrichtungen und nur nach Terminabsprache über die Sekretariate der Einrichtungen unter Angabe des Gesprächsthemas gestattet. Besuche von Mitarbeiter:innen ambulanter Pflegedienste sind mit der Leitung Entlassungsmanagement bzw. der Leitung des ZD 13 – Belegungs- und Patientenmanagement abzustimmen. 5Die spontane Ansprache des Klinikpersonals ist untersagt. 6Besuche von Referent:innen oder Außendienstmitarbeiter:innen der Medizinprodukteindustrie sind nur mit Zustimmung des Geschäftsbereiches I gestattet und sind mit dem dafür vorgesehenen Formular mindestens einen Tag vorher dort zu beantragen.
- Die Gewährleistung von Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Klinikbetriebes muss stets beachtet werden.
- 1Auftritte, Veranstaltungen, Durchführung von Straßensammlungen sowie parteipolitische Betätigung, Betätigungen von Interessenvertretungen in Wort und Schrift, bspw. (Wahl-) Plakate, sowie Demonstrationen sind auf dem gesamten Gelände des UKH einschließlich der dazugehörenden Grün-, Verkehrs- und Parkflächen zum Schutz der Patienten:innen sowie der Betriebsabläufe grundsätzlich nicht gestattet. 2Ausnahmen bedürfen einer Einzelfallentscheidung des Klinikumsvorstandes.
12 Fahrzeuge, Fahrräder, Verkehr
- Zum Abstellen von Fahrzeugen steht für Patienten:innen und Besucher:innen in unmittelbarer Nähe zum Klinikum ein von Dritten betriebenes und gebührenpflichtiges Parkhaus zur Verfügung.
- Auf dem Gelände des UKH gelten die Straßenverkehrsordnung und die „Einstell- und Benutzungsordnung des Universitätsklinikums Halle (Saale)“, welche u. a. das Parken auf gekennzeichneten Flächen sowie das Abschleppverfahren bei entsprechenden Verstößen regelt.
- 1Es ist nicht gestattet, Fahrräder, Roller, E-Roller oder vergleichbare Verkehrsmittel in den Gebäuden des UKH zu nutzen und abzustellen. 2Das Abstellen hat ausschließlich in den dafür vorgesehen Vorrichtungen oder Flächen außerhalb der Gebäude zu erfolgen. 3Bei Verstößen ist das UKH berechtigt, die in Satz 1 genannten Verkehrsmittel mit Vorrichtungen zu versehen, die eine weitere Nutzung verhindern oder diese umzusetzen. 4Dienstlich genutzte Roller des Hol- und Bringedienstes sind hiervon ausgeschlossen.
- Das Klinikum übernimmt keine Haftung für die Beschädigung oder den Verlust abgestellter Fahrzeuge, Fahrräder, Roller, E-Roller oder vergleichbarer Verkehrsmittel.
- 1Das Benutzen von Skate-, Wave- und Hoverboards, Rollerblades und -skates u. ä. ist auf dem gesamten Gelände des UKH nicht gestattet. 2Ebenso ist jegliche Nutzung des Luftraums (bspw. durch Modellflugzeuge, Drohnen, Drachen o. ä.) strengstens untersagt, weil dadurch die Rettungshubschrauber gefährdet werden.
13 Foto-, Film- und Tonaufnahmen, Medien
- 1Foto-, Film- und Tonaufnahmen im Klinikum, auf dem Klinikumsgelände oder im Lehrbereich, die für gewerbliche, kommerzielle Zwecke oder zur Veröffentlichung bestimmt sind, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Klinikumsvorstandes, der Dekanin/des Dekans bzw. der Studiendekanin/des Studiendekans, oder der Pressesprecherin/des Pressesprechers und der betreffenden Personen. 2Das gilt auch für Aufnahmen durch Patient:innen oder deren Angehörige.
- 1Private Foto-, Film oder Tonaufnahmen in öffentlich zugänglichen Bereichen sind ausschließlich für private und persönliche Zwecke zulässig, sofern fremde Personen nicht mit aufgenommen werden. 2Hierbei sind urheberrechtliche und datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie das Persönlichkeitsrecht anderer zu beachten.
- 1Journalist:innen bzw. Medienvertretern ist das unangemeldete Aufsuchen des Klinikums und seiner Einrichtungen, des Klinikumsgeländes sowie von Patient:innen zum Zwecke der Recherche oder der Berichterstattung ohne vorherige Genehmigung nicht gestattet. 2Journalisten bzw. Medienvertreter, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Klinikumsgelände an Patient:innen, Besucher:innen oder Mitarbeiter:innen wenden, müssen sich vorher als Journalist:in bzw. Medienvertreter zu erkennen geben.
14 Zuwiderhandlung
- 1Patient:innen, die grob oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Hausordnung verstoßen und die Sicherheit sowie den ordnungsgemäßen Ablauf im UKH beeinträchtigen, können aus der stationären Behandlung ausgeschlossen werden (Behandlungsabbruch).
- Ferner kann gegen Patient:innen, Begleitpersonen, Besucher:innen oder andere Personen bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Hausordnung ein Hausverbot ausgesprochen werden.
- Darüber hinaus bleibt dem UKH vorbehalten, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
15 Hausrecht
1Die Ärztliche Direktorin/der Ärztliche Direktor und in deren/dessen Vertretung ihre/seine Abwesenheitsvertretung gem. § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Klinikumsvorstandes sowie in deren Vertretung die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor oder in deren/dessen Vertretung das anwesende Mitglied des Klinikumsvorstandes üben das Hausrecht aus. 2Direktor:innen von Kliniken und Instituten sowie Leitungen der sonstigen Einrichtungen des UKH üben in ihren Verantwortungsbereichen in Vertretung des Klinikumsvorstandes das Hausrecht aus. 3Dies erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.
16 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Die vorliegende Hausordnung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hausordnung vom 06.06.2023 außer Kraft.
Die Veröffentlichung der Hausordnung erfolgt auf der Website (im Internet und im Intranet) des Universitätsklinikums Halle (Saale).
Die Hausordnung ist Bestandteil der Patienteninformationsmappe und kann zudem am Informationstresen im Eingangsbereich an der Hauptmagistrale eingesehen werden.
Halle (Saale), den 10.02.2026
PD Dr. Matthias Janda
Ärztlicher Direktor und
Vorsitzender des Klinikumsvorstandes