In Sachsen-Anhalt kann nur an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Zahnmedizin studiert werden. Der Universitätsmedizin-Standort Halle (Saale) bietet eine der modernsten Zahnkliniken Deutschlands mit innovativen Konzepten in der Lehre, familiären Strukturen und Begleitung bis hin zur Promotion.
Die Universitätsmedizin Halle (Saale) verfügt über zwei Hauptstandorte: den Medizin-Campus Steintor mit der Zahnklinik (eröffnet seit 2016) sowie den Standort Ernst-Grube-Straße, an dem sich das moderne, leistungsfähige Universitätsklinikum Halle (Saale) befindet.
Die Bewerbung für den Studiengang beziehungsweise einen Studienplatz erfolgt zentral über die Stiftung Hochschulstart unter:
oder für internationale Bewerber unter:
Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Rubriken:
- Allgemeine Hochschulreife
- Auswahlkriterien für das WiSe 2025/2026:
- 30% Abiturbestenquote,
- 10% Zusätzliche Eignungsquote (ZEQ)
60% Auswahlverfahren der Hochschule (AdH)
- Zahnmedizin (Staatsexamen außer Lehramt) - Studiengang - Uni-Halle
Im ersten Studienabschnitt (vorklinisches Studium: 1.- 4. Semester) sind folgende praktische Übungen, Kurse und Seminare zu belegen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme nachzuweisen ist:
- Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin
- Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin
- Praktikum der Biologie für Studierende der Zahnmedizin
- Übung der medizinischen Terminologie
- Praktikum der Berufsfelderkundung
- Praktikum der Physiologie
- Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie
- Kursus der Mikroskopischen Anatomie
- Kursus der Makroskopischen Anatomie
- Praktikum Zahnmedizinische Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde
- Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie
- Wahlfach des ersten Studienabschnitts
Die Wahlfächer finden Sie im Stud.IP veröffentlicht.
Der Erwerb von Leistungsnachweisen in sämtlichen genannten Lehrveranstaltungen ist Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (ZM1).
Ein Krankenpflegedienst (1 Monat) ist vor Studienbeginn oder während der vorlesungsfreien Zeiten des Studiums in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist. Er hat den Zweck, die Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Auf den Krankenpflegedienst werden angerechnet:
- eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
- eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), oder nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz,
- eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
- eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.
Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen hat:
- eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder Hebamme,
- eine Ausbildung als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin,
- eine Ausbildung als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin,
- eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege,
- eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
- eine Ausbildung in der Altenpflege,
- eine Ausbildung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau oder
- eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe.
Eine Ausbildung in Erster Hilfe (Mindestdauer: 9 Doppelstunden) ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen. Als Nachweis über die Ausbildung gilt insbesondere
- eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser Hilfsdienstes
- das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in Erste Hilfe in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist und Gegenstand der Ausbildung war
- eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung
- eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die Ausbildung in Erste Hilfe
- eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Ausbildung in Erste Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist.
Der erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (ZM1) schließt das vorklinische Studium ab.
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst:
- die Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie,
- die Fächergruppe Mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie,
- die Fächergruppe Physiologie, Physik und
- das Fach Zahnmedizinische Propädeutik.
Der bestandene Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zu den nachweispflichtigen Lehrveranstaltungen des Zweiten Studienabschnitts - des klinischen Studiums.
Studienjahresablaufplan:
Hier finden Sie den Studienjahresablaufplan der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Studienjahresablaufplan)
Stundenpläne
Im zweiten Studienabschnitt (klinisches Studium: 5. bis 10. Semester)
Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht, in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst:
1. das Fach Zahnärztliche Prothetik,
2. das Fach Kieferorthopädie,
3. das Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und
4. die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
- Endodontologie,
- Kinderzahnheilkunde,
- Parodontologie und
- Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
Die Leistungen in allen genannten Fächern werden studienbegleitend in Erfolgskontrollen, die in Verantwortung der Medizinischen Fakultät stattfinden, geprüft und benotet. Das Bestehen sämtlicher Leistungsnachweise ist Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (ZM2).
Die Famulatur (1 Monat) ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung während der vorlesungsfreien Zeiten des Zweiten Studienabschnitts bis zur Meldung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen. Sie hat den Zweck, die Studierenden mit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit auf verschiedenen zahnärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern mit unmittelbarem Patientenkontakt vertraut zu machen, ohne dass die Studierenden bereits selbständig an dem Patienten oder an der Patientin tätig werden. Die Famulatur ist ganztägig abzuleisten. Sie dauert insgesamt vier Wochen. Die Famulatur ist mindestens zwei Wochen bei demselben Zahnarzt oder bei derselben Zahnärztin abzuleisten. Eine im Ausland abgeleistete Famulatur kann vom Landesprüfungsamt angerechnet werden.
Studienjahresablaufplan:
Hier finden Sie den Studienjahresablaufplan der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Studienjahresablaufplan)
Stundenpläne:
Anmeldungen und Zulassungen zu den Staatsexamensprüfungen
Die Organisation, Anmeldungen, Zulassungen sowie die Durchführung der Staatsexamensprüfung (ZM3) obliegt dem Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe des Landes Sachsen-Anhalt.
Ansprechpartner, Hinweise, Formulare, Vordrucke finden Sie auf der Homepage des Landesprüfungsamtes (LPA).
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt. Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (ZM3) besteht aus einem mündlich-praktischen Teil und einem schriftlichen Teil.
Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst
1. das Fach Zahnärztliche Prothetik,
2. das Fach Kieferorthopädie,
3. das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
4. das Fach Oralchirurgie,
5. das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
6. das Fach Zahnärztliche Radiologie und
7. die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
- Endodontologie,
- Kinderzahnheilkunde,
- Parodontologie und
- Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration
Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:
1. Pharmakologie und Toxikologie,
2. Pathologie,
3. Hygiene, Mikrobiologie und Virologie,
4. Innere Medizin,
5. Dermatologie und Allergologie.
Er umfasst außerdem die folgenden Querschnittsbereiche:
1. Notfallmedizin,
2. Schmerzmedizin,
3. Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen,
4. Klinische Werkstoffkunde,
5. Orale Medizin und systemische Aspekte,
6. Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich,
7. Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie,
8. Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin,
9. Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin.
Nach erfolgreichen bestehen des Dritten Abschnittes der Zahnärztlichen Prüfung obliegt dem Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe des Landes Sachsen-Anhalt die Erteilung der Approbation als Zahnarzt/Zahnärztin.
Mit einer Promotion kann der akademische Grad eines Doktors oder einer Doktorin erlangt werden. Sie ist der Nachweis zur Befähigung selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit. Um diesen akademischen Grad zu erlangen, muss ein Promotionsverfahren durchlaufen werden, welches durch das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die Promotionsordnungen der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zur Erlangung des akademischen Grades eines "Dr. med." und die Allgemeinen Hinweise geregelt wird.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Sachgebiets Promotion und unter
Einführung in die (zahn)medizinische Dissertation Hinweise und Tipps.