Infrastrukturpauschalen aus dem Zuwendungsbereich
Mit Beschluss des Rektorats vom 29.11.2022 trat die Leitlinie zur Verwendung der DFG-Programmpauschale nebst Buchungsanweisung zum 01.01.2023 in Kraft. Analog zum Hochschulbereich werden in der Medizinischen Fakultät diese Infrastrukturpauschalen zu 100% in den zentralen Fakultätshaushalt abgeführt und für zentrale Forschungsinfrastruktureinheiten verwendet.
Gemäß FVB 9/18/2023 wird Anwenung der Leitlinie zur Verwendung der DFG-Programmpauschalen auf alle Infrastrukturpauschalen ausgeweitet.
Ausgenommen bleiben hier die indirekten Kosten nach dem VKK Schema, dazu gilt: